Satzung des Reit-Club Oberhausen 1950 e.V. 

§ 1  Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit-Club Oberhausen 1950 e.V. (RCO) mit dem Sitz in Oberhausen Rheinland ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Oberhausen unter der Nr. VR529 eingetragen. Der Verein ist dem Pferdesportverband Oberhausen angeschlossen.

Er ist Mitglied des Stadtsportbundes Oberhausen.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, versteht sich als Überparteilich und ist konfessionell nicht gebunden. Sämtliche Einnahmen sind ausschl. zur Deckung der Geschäftsausgaben und zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwenden.

Zweck des Vereins ist die uneigennützige Förderung der Reiterei insbesondere

  • Ausbildung der Jugend und aller sonst interessierten Mitglieder in der Reiterei, einschließlich der Haltung und Ausbildung von Pferden und des Umgangs mit ihnen.
  • Ausübung des Reitsports
  • Durchführung von Pferdeleistungsschauen
  • der Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-Breiten-Sports und der Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

§ 3  Mitgliedschaft

1. der Verein besteht aus
a) Ehrenmitgliedern
b) erwachsenen Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern

2. Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, Können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Die erwachsenen Mitglieder müssen 18 Jahre alt sein. Sie haben Stimmrecht in den Versammlungen und können in den Vorstand gewählt werden, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.

4. Als jugendliche Mitglieder gelten diejenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung des Vereins kein Stimmrecht, allerdings haben sie das Recht, an der Versammlung vom 14. Lebensjahr an teilzunehmen.

Nach den Bestimmungen der jeweiligen Jugendordnung innerhalb des Vereinsjugendtages sind sie voll stimmberechtigt. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins geben sich auf dem Vereinsjugendtag (Mitgliederversammlung der jugendlichen Mitglieder) eine Jugendordnung.

Diese Jugendordnung darf nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen. Die jugendlichen Mitglieder wählen auf dem Vereinsjugendtag nach Maßgabe der Jugendordnung den Vereinsjugendausschuss.

5. Mitglieder sind nur stimmberechtigt, wenn der Beitragsrückstand nicht mehr als 3 Monate, vom Tage der Versammlung rückwirkend gerechnet, beträgt. Es sei denn, das Mitglied hat den Vorstand um Zahlungsaufschub gebeten. Zahlungsaufschub kann nur vom Vorstand aus wichtigem Grund gewährt werden.

6. Das Stimmrecht der Mitglieder kann nicht wirksam auf andere Mitglieder oder Personen übertragen werden. Das Mitglied kann nur in Person sein Stimmrecht ausüben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Antrag um Aufnahme in den Verein geschieht durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Dieser entscheidet innerhalb von 3 Wochen mit Zweidrittelmehrheit über die Aufnahme. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, werden 75% der Aufnahmegebühr vom Verein erstattet.

2. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme in den Verein der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

3. Die ersten 3 Monate der Mitgliedschaft gelten als Probemitgliedschaft. Die Probemitgliedschaft entspricht der ordentlichen Mitgliedschaft, räumt aber beiden Vertragspartnern ein Sonderkündigungsrecht zum Ende eines jeweiligen Monats ein.

§  5  Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod

b) Änderung der Satzung vom 20.03.2009
durch Austritt aus dem Verein, welcher dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt. schriftlich per Einwurfeinschreiben mitgeteilt. werden muss.

c) durch Ausschluss hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung gilt der Ausschluss als Kündigung. Bereits fällig gewordene Beiträge sind zu entrichten. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

2. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb von 2 Wochen seit der Bekanntgabe der Ausschlußentscheidung Beschwerde beim Vorsitzenden des Beirates einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Beirat innerhalb von 3 Wochen unter Beachtung förmlicher und sachlicher Gesichtspunkte.

Stimmt der Beirat mit der Entscheidung des Vorstandes nicht überein, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen seit der Bekanntgabe der Entscheidung des Beirates eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss endgültig entscheidet. Stimmt der Beirat der Entscheidung des Vorstandes zu, so entscheidet er gleichzeitig darüber, ob eine weitere Beschwerde des ausgeschlossenen Mitgliedes an die Mitgliederversammlung zugelassen wird. Falls der Beirat die Zulassung einer weiteren Beschwerde beschließt, steht dem ausgeschlossenen Mitglied frei, eine Mitgliederversammlung durch einen von 10% der stimmberechtigten Mitglieder unterstützten Antrag herbeizuführen.

Lässt der Beirat eine weitere Beschwerde nicht zu, ist der Ausschluss unanfechtbar.

Bei Mitgliedern, die dem Verein länger als 5 Jahre zugehören, ist eine weitere Beschwerde auch ohne Zulassung eröffnet. Beim Ausschluss ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.

  • Sie sind verpflichtet:
    a) die Satzung einzuhalten und die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen,
  • durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine gemeinnützigen Zwecke zu fördern,
  • Die Mitgliedsbeiträge bis zum 31. März jeden Jahres (aus organisatorischen Gründen) im Voraus zu entrichten, wobei der Vorstand in Härtefällen Stundung gewähren kann. In diesem Fall erfolgt ein Zuschlag von 10%.
  • Sonderbeiträge werden mit Anforderung fällig,
  • keine ehrenrührigen Handlungen zu begehen, die dem Verein im Ansehen schädigen können.
  • 2. Die Mitglieder sind hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen,
  • den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
  • die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  •  

3. Die Mitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungspüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (920 LPO) können gem. 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet und die Entscheidung veröffentlicht werden.

§ 7 Ur- bzw. Stammmitgliedschaft

1. Jedes Mitglied des Vereins kann in mehreren Reitvereinen Mitglied sein, jedoch nur in einem Ur- bzw. Stammmitglied.

2. In Vereinswettkämpfen (Kreis-, Bezirks- oder Verbandsmannschafts-Wettkämpfen) sind nur Ur- bzw. Stammmitglieder des Vereins startberechtigt, falls die Ausschreibung nichts anderes besagt.

§ 8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
4. der Vereinsjugendtag
5. der Vereinsjugendausschuss

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Für die Fristwahrung ist der Postabsendestempel maßgebend.

2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt. Mitgliederversammlungen außerhalb der Hauptversammlung sollen nur in außergewöhnlichen Fällen einberufen werden. Geschieht die Einberufung nicht auf Anregung des Vorstandes, so müssen mindestens 
10% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung beantragen. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird. Auf Verlangen von 10% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder haben die Abstimmungen geheim zu erfolgen. Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder über den Antrag.

3. Anträge zu den Versammlungen sind eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzubringen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen. Anträge, die erst in der Versammlung eingebracht werden, können nur dann behandelt werden, wenn die Versammlung sie als dringliche Anträge anerkennt.

4. Über den Gang der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Anträge, die Beschüße und den Ablauf der Versammlung enthält. In der nächsten Versammlung ist das Protokoll zu verlesen, anschließend muss es von den Mitgliedern genehmigt werden.

5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) die Wahl des Vorstandes sowie der Mitglieder des Beirates,
aa) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vereins und des Vereinsjugendausschusses.
ab) Genehmigung des Haushaltsplanes des Vereins. Im Rahmen des Haushaltsplanes  muss für die Jugendabteilung ein Etat zur freien Verwendung ausgewiesen werden.
ac) Beschluss eines Etats für den Vorstand zur besonderen Verwendung.

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Festsetzung der Beiträge,

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen im Rahmen des Vereins und der Jugendordnung.

e) Wahl zweier Rechnungsprüfer, von denen jeweils ein Prüfer in das neue Geschäftsjahr übernommen wird. Ein neuer Prüfer muss hinzu gezählt werden. Sollten beide Prüfer von ihrem Amt zurücktreten, sind beide Prüfer neu zu wählen.

f) Auflösung des Vereins (siehe 16 der Satzung)

g) Vorschläge von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.

6. Satzungsänderungen für den Verein und der Jugendordnung können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung dies vorsieht. Änderungen bedürfen der Zustimmung von zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.

7. Satzungsänderungen des Vereins und der Jugendordnung, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.

 

§ 10 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

1) erster Vorsitzender
2) zweiter Vorsitzender
3) Geschäftsführer
4) Kassenwart
5) Beauftragter für allgemeinen Reit- und Fahrsport (Freizeit und Breitensport)
6) Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses und dessen Vertreter
7) Vorsitzender des Beirats
8) Sportwart

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, Über die mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird.

3. Die Mitglieder des Vorstandes, aufgeführt unter 1-5 und 8, werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern auf Dauer von 2 Jahren gewählt. 
Die übrigen Mitglieder werden delegiert.

Satzungsergänzung der Mitgliederversammlung vom 22.02.2002:
In den Vorstand des Reit-Club Oberhausen 1950 e.V. können nur Personen gewählt werden, die in keinem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen.

4. Ein vorzeitiger Widerruf kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

5. Die Mitglieder des Vorstandes von 1-5 und 8, müssen zur Zeit der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet haben.

6. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstandsvorsitzende. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Diese Alleinvertretungsbefugnis ist im Innenverhältnis beschränkt. Der 2. Vorsitzende ist angewiesen worden, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Die Alleinvertretungsbefugnis der beiden Vorstandsvorsitzenden ist für nachfolgend dargestellte Rechtsgeschäfte beschränkt.

Zwingend ist eine gemeinschaftliche Vertretung des Vereins durch beide Vorsitzenden notwendig bei:

a) Rechtsgeschäften, durch die der Verein im Wert von DM 5.000,- und mehr verpflichtet wird.

b) Abschluss, Aufhebung sowie Änderung des Mietvertrags über das Vereinscasino.

c) Abschluss, Aufhebung sowie Änderung des Pachtvertrages über den Mietstall innerhalb der Vereinsgebäude.

 

7. Der Vorstand leitet die inneren und äußeren Vereinsangelegenheiten, er verwaltet das Vereinsvermögen, überwacht und leitet den Schriftverkehr, beruft die Versammlungen ein und bereitet die Tagesordnung vor.

8. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand muss auch auf das Verlangen von 2 anderen Vorstandsmitgliedern zusammentreten. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung fährt der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Alle Abstimmungen sind offen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden.

9. Stimmberechtigt sind die Vorstandsmitglieder von 1-6 und 8, die übrigen Mitglieder nehmen beratend an der Sitzung teil.

10. Über den Etat zur besonderen Verwendung kann der Vorstand nur im Rahmen der gültigen Satzung verfügen. (siehe 2 Absatz 1 und 15 der Satzung)

11. Der Geschäftsführer stellt den Haushaltsplan auf und ist dem 1. Vorsitzenden unmittelbar verantwortlich. Auf Verlangen ist dem Geschäftsführer ein Schriftführer zu stellen, der vom Vorstand zu wählen ist. Der Schriftführer hat die Aufgabe, unter Aufsicht und Weisungsbefugnis des Geschäftsführers, diesen in seiner Arbeit zu entlasten.

12. Sollten drei Vorstandsmitglieder ihren Vorstandsposten während der Amtszeit aufgeben, zurücktreten oder der Posten widerrufen werden, so hat der verbleibende Vorstand eine Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Der Vorstand hat den Rücktritt oder den Widerruf eines Vorstandsmitgliedes durch Aushang unverzüglich und für die Dauer von 2 Wochen bekannt zu geben.

 

§ 11 Beirat

1. Der Beirat besteht aus:

a) den Ehrenmitgliedern

b) 4 Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt worden sind und nicht Mitglieder des Vorstands sind.

Die Mitglieder des Beirates sind an Weisungen nicht gebunden.

2. Die Wahl eines Mitgliedes in den Beirat erfolgt mit der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten, anwesenden Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung.

3. Der Beirat wählt seinen Vorsitzenden selbst, der damit Mitglied des Vorstandes wird.

4. Der Beirat tritt bei Bedarf zusammen, mindestens einmal jährlich. Gültige Abstimmungen sind nur möglich, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Abgestimmt wird mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Der Beirat ist zuständig:

a) zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen,

b) bei Beschwerden über den Ausschluss eines Mitgliedes,

c) zur Schlichtung von Streitigkeiten.

§ 12 Vereinsjugendtag

Die Jugend des Vereins ist als Jugendabteilung im Rahmen der Jugendordnung neben der Vereinssatzung zusammengeschlossen. Die Vereinsjugendtage sind ordentlich und außerordentlich. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Vereins und besteht aus allen jugendlichen Mitgliedern.

§ 13 Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der, der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 

§ 14 Beiträge

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern zur Erfüllung seiner Aufgaben:

a. eine Aufnahmegebühr

b. einen Jahresbeitrag

c. einen Sonderbeitrag

Die Aufnahmegebühr wird der Höhe nach von der Mitgliederversammlung beschlossen. Das gleiche gilt für die Jahresbeiträge, die nach Jugendlichen und Erwachsenen aufgeteilt und nach Anzahl der Vereins-Familienmitglieder gestaffelt sind.

2. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach dem vom Vorstand vorgelegten und von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan.

3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit. Zu Turnierveranstaltungen erhalten die Ehrenmitglieder eine Ehrenkarte, das bedeutet einen eintrittsfreien Besuch der betreffenden Veranstaltung.

4. Beim Eintritt in den Verein wird der Jahresbeitrag anteilig für jeden angefangenen Monat berechnet. Bei Austritt aus dem Verein wird der Jahresbeitrag ebenfalls anteilig berechnet.

5. Zur Pflege und Instandhaltung der Reitanlage des RCO und zur finanziellen Unterstützung des Vereines müssen Arbeiten verrichtet werden, die von Vorstandsmitgliedern nicht alleine bewältigt werden können. Es ist deshalb erforderlich, die aktiven Vereinsmitglieder zu Arbeitsleistungen heranzuziehen oder mit einer Arbeitsgebühr zu belegen.
Dies ist in allen anderen Oberhausener Reitvereinen und vielen sonstigen Sportvereinen seit vielen Jahren erprobte Wirklichkeit.

Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzleistung (Arbeitsgebühr) wird in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Abstimmung festgelegt. Für Neumitglieder gilt eine anteilige Beteiligung. Die Arbeitsstunden können auch durch Mithilfe von anderen Personen bzw. durch Ersatzpersonen erbracht werden.  Arbeitsstunden

Die anstehenden Arbeiten werden jeweils rechtzeitig angeschlagen.
Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch ein Mitglied des Vorstandes in einem Arbeitsbuch festzuhalten. Aus der Buchführung müssen Tag u. Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitseinsatz und Vereinsmitglied ersichtlich sein.
 

Die Abbuchung der nicht geleisteten Arbeitsstunden erfolgt jeweils zum Jahresbeginn für das abgelaufene Jahr oder anteilig zum Kündigungstermin des Mitgliedes.

Jedes Mitglied hat das Recht jederzeit Einsicht in das Arbeitsbuch zu nehmen. Wer keine Arbeitsstunden ableistet und keine Ausgleichszahlung leistet, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden. Die Ausschüttung der Überschüsse an die Mitglieder wird ausgeschlossen. Auch dürfen diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütung begünstigen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen des Vereins und das Vermögen der Jugendabteilung an die Sporthilfe e. V., die es zur Förderung und Pflege der Reiterei zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder wird ausgeschlossen. Bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gilt das vorstehend gesagte ebenfalls.

 

§ 17 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

5. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

Jugendordnung

Diese Jugendordnung wurde am 03.04.1978 auf dem außerordentlichen Vereinsjugendtag des

Reit-Club Oberhausen 1950 e. V. verabschiedet.

§ 1 Name

Reiterjugendabteilung des Reit-Club Oberhausen 1950 e. V.

§2 Mitgliedschaft

Alle dem Reit-Club Oberhausen 1950 e.V. angeschlossenen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gehören der Reiterjugendabteilung an.

§ 3 Aufgabe und Zweck

Aufgabe und Zweck der Reiterjugend des Reit-Club Oberhausen 1950 e. V. ist:

1. Förderung des Reitsports in allen seinen Disziplinen und Wahrung seines ideellen Charakters,

2. Jugendpflege, Charakterbildung junger Menschen durch Pflege des Gemeinschaftssinnes  und Erziehung zur Toleranz,

3. Förderung der Jugendgesundheit durch Reitsport,

4. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,

5. Pflege der internationalen Verständigung,

6. Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität sowie Achtung aller Menschen gleich welcher Rasse oder Herkunft.

Die Jugendabteilung des Reit-Club Oberhausen 1950 e. V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§ 4 Organe

Organe der Reiterjugend des Reit-Club Oberhausen 1950 e. V. sind:

1. Der Vereinsjugendtag

2. Der Vereinsjugendausschuss

§ 5 Vereinsjugendtag

1. Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Reiterjugend des Reit-Club Oberhausen 1950 e. V.

Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

1.) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.

2.) Entgegennahme der Berichte, des Protokolls und Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.

3.) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltplanes.

4.) Entlastung des Vereinsjugendausschusses.

5.) Wahl des Vereinsjugendausschusses.

6.) Wahl der Delegierten zur Jugendtagung auf Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

7.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

2. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und evtl. Anträge schriftlich einberufen. Auf Antrag von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden. Der erste und zweite Vorsitzende des Reit-Club Oberhausen 1950 e. V. sind zu den Jugendtagen einzuladen.

 3. Der Vereinsjugendtag wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

 

4. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit.

 

5. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine, nicht übertragbare Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich in keinem Fall vertreten lassen. Die Abstimmungen sind offen. Auf Verlangen von 10 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder haben die Abstimmungen geheim zu erfolgen.

6. Keine weiteren Aufgaben für die Reiterjugend beschließen zu lassen, als in dieser Jugendordnung beschrieben sind.

7. Über die Vereinsjugendtage ist ein Protokoll zu führen, das die Anträge, Beschlüsse, Wahlen und den Ablauf der Tagesordnung enhält. In der nächsten Versammlung ist das Protokoll zu verlesen, anschließend muss es von der anwesenden Reiterjugend genehmigt werden.

 

8. Der Vereinsjugendtag darf keine Verselbständigungsbestrebungen durch Eintragung als Verein im Vereinsregister zulassen.

§ 6 Vereinsjugendausschuss

1. Der Vereinsjugendausschuss des Reit-Club Oberhausen 1950 e. V. besteht aus:

1.) dem ersten Vorsitzenden

2.) dem zweiten Vorsitzenden

3.) einem weiblichen Jugendvertreter

4.) einem männlichen Jugendvertreter

 

2. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Reiterjugend nach innen und nach außen. Der erste und der zweite Vorsitzende sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

 

3. Die Mitglieder des Vereinsjugendauschuss werden von dem Vereinsjugendtag auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt, es sei denn, dass die Mitgliedschaft im Verein erlischt.

4. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschüße dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

6. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Anträge, Beschlüsse und den Ablauf der Sitzung enthält. Das Protokoll ist von den Teilnehmern an der Sitzung zu unterschrieben.

7. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Reiterjugend zufliessende Mittel.

8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjungendausschusses.

9. Der Vereinsjugendausschuss muss den Termin für den ordentlichen Vereinsjugendtag mit dem Vorstand abstimmen.

10. Sorge dafür zu tragen, dass der Mitgliederversammlung des Vereins die Jahresberichte und Jahresberechnung sowie die Protokolle des Vereinsjugendtages und Vereinsjugendausschusses so schnell wie möglich – spätestens innerhalb von 3 Wochen – vorgelegt werden.

 

§ 7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Änderungen sind der Mitgliederversammlung ebenfalls zur Entscheidung vorzulegen. Stimmt die Mitgliederversammlung des Vereins der Änderung nicht zu, so gilt die Änderung nicht.

§ 8 Schlussbemerkung

Sollten einzelne Bestimmungen zur Durchführung der Jugendordnung nicht oder nur unzureichend dargestellt sein, so soll die Vereinssatzung als Hilfe gelten (z. B. Erlöschen der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder etc.).

 

 

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